§ 6 K-LKABG Organe

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Als Organe der KABEG sind der Vorstand, die Expertenkommission und der Aufsichtsrat berufen.:

a)

der Vorstand und

b)

der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Als Organe der KABEG sind der Vorstand, die Expertenkommission und der Aufsichtsrat berufen.:

a)

der Vorstand und

b)

der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

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