§ 10 K-LKABG Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder die Expertenkommissionder Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder die Expertenkommissionder Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten