§ 38 Oö. LGO 2009 § 38

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Nach der Berichterstattung (§ 37) hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident in der Wechselrede (§ 39) über einen Verhandlungsgegenstand den Abgeordneten und - ausgenommen im Fall des Abs. 3 - den Mitgliedern der Landesregierung das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen, wenn nicht die Präsidialkonferenz einstimmig die Reihenfolge der jeweils ersten Rednerinnen und/oder Redner einer Fraktion festgelegt hat. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat für jeden Verhandlungsgegenstand eine Rednerinnen- und Rednerliste zu führen, in der die Wortmeldungen einzutragen sind. Die Rednerinnen- und Rednerliste muss während der Wechselrede für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung einsehbar sein.

(2) Der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter gebührt das erste und letzte Wort.

(3) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf.

(3a) Bei der Behandlung eines Ausschussberichts zu einem Bericht des Landesrechnungshofs kann die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs nach der Berichterstattung eine Erläuterung zum Prüfungsergebnis geben und sich in der Wechselrede darüber hinaus ein weiteres Mal in die Rednerinnen- und Rednerliste eintragen lassen. Ihre bzw. seine Redezeit ist mit fünf Minuten je Wortmeldung beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(4) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf niemand in derselben Wechselrede das Wort öfter als zweimal verlangen, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf die Redezeit in der Wechselrede ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Redezeit

1.

vom Landtag spätestens vor der Wechselrede festgelegt oder

2.

von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Wechselrede - angeordnet wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Wechselrede durchgeführt werden. Im Fall des Abs. 5 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Fall des Abs. 5 Z 2 nicht auf weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden. Unabhängig von Abs. 5 kann die Dauer der zweiten Rede (Abs. 4) von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bis auf zehn Minuten beschränkt werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 gelten nicht für das zur Berichterstattung berufene Mitglied des Landtags.

(7) Bei schriftlichen Geschäftsanträgen kann ein Mitglied des Landtags, das den Antrag unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktionen, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit zehn Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident die Reihenfolge der Wortmeldungen. Das letzte Wort gebührt wiederum einem Mitglied des Landtags, das den Antrag gestellt hat, wobei auch hier die Redezeit mit zehn Minuten beschränkt ist.

(8) Innerhalb der besonderen Wechselrede (§ 39 Abs. 5) gelten die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 hinsichtlich jedes zur gesonderten Abstimmung gelangenden Teils des Verhandlungsgegenstands.

(9) Die bzw. der Vorsitzende darf sich an der Wechselrede nicht beteiligen. Will sie bzw. er sich an der Wechselrede beteiligen, so hat sie bzw. er den Vorsitz abzugeben.

(10) Zum Zweck der Einbringung von mündlichen Geschäftsanträgen gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 ist das Wort diesen Bestimmungen entsprechend zu erteilen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Worterteilung in Wechselreden über mündliche Geschäftsanträge (§ 39 Abs. 9) - sofern eine Wechselrede überhaupt zulässig ist - die Bestimmungen der Abs. 1, 3 bis 7 und 9 sinngemäß.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018

(1) Nach der Berichterstattung (§ 37) hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident in der Wechselrede (§ 39) über einen Verhandlungsgegenstand den Abgeordneten und - ausgenommen im Fall des Abs. 3 - den Mitgliedern der Landesregierung das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen, wenn nicht die Präsidialkonferenz einstimmig die Reihenfolge der jeweils ersten Rednerinnen und/oder Redner einer Fraktion festgelegt hat. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat für jeden Verhandlungsgegenstand eine Rednerinnen- und Rednerliste zu führen, in der die Wortmeldungen einzutragen sind. Die Rednerinnen- und Rednerliste muss während der Wechselrede für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung einsehbar sein.

(2) Der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter gebührt das erste und letzte Wort.

(3) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf.

(3a) Bei der Behandlung eines Ausschussberichts zu einem Bericht des Landesrechnungshofs kann die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs nach der Berichterstattung eine Erläuterung zum Prüfungsergebnis geben und sich in der Wechselrede darüber hinaus ein weiteres Mal in die Rednerinnen- und Rednerliste eintragen lassen. Ihre bzw. seine Redezeit ist mit fünf Minuten je Wortmeldung beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(4) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf niemand in derselben Wechselrede das Wort öfter als zweimal verlangen, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf die Redezeit in der Wechselrede ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Redezeit

1.

vom Landtag spätestens vor der Wechselrede festgelegt oder

2.

von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Wechselrede - angeordnet wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Wechselrede durchgeführt werden. Im Fall des Abs. 5 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Fall des Abs. 5 Z 2 nicht auf weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden. Unabhängig von Abs. 5 kann die Dauer der zweiten Rede (Abs. 4) von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bis auf zehn Minuten beschränkt werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 gelten nicht für das zur Berichterstattung berufene Mitglied des Landtags.

(7) Bei schriftlichen Geschäftsanträgen kann ein Mitglied des Landtags, das den Antrag unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktionen, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit zehn Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident die Reihenfolge der Wortmeldungen. Das letzte Wort gebührt wiederum einem Mitglied des Landtags, das den Antrag gestellt hat, wobei auch hier die Redezeit mit zehn Minuten beschränkt ist.

(8) Innerhalb der besonderen Wechselrede (§ 39 Abs. 5) gelten die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 hinsichtlich jedes zur gesonderten Abstimmung gelangenden Teils des Verhandlungsgegenstands.

(9) Die bzw. der Vorsitzende darf sich an der Wechselrede nicht beteiligen. Will sie bzw. er sich an der Wechselrede beteiligen, so hat sie bzw. er den Vorsitz abzugeben.

(10) Zum Zweck der Einbringung von mündlichen Geschäftsanträgen gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 ist das Wort diesen Bestimmungen entsprechend zu erteilen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Worterteilung in Wechselreden über mündliche Geschäftsanträge (§ 39 Abs. 9) - sofern eine Wechselrede überhaupt zulässig ist - die Bestimmungen der Abs. 1, 3 bis 7 und 9 sinngemäß.

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