§ 13 K-LKABG Bericht an den Aufsichtsrat

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Der Vorstand hat der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlicheinmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

Der Vorstand hat der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlicheinmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

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