§ 14 K-LKABG Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) DerDem Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessengemeinschaften entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen, wobei die drei stimmenstärksten Parteien das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.:

a)

das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung,

b)

zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder der Landesregierung,

c)

je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellendes Mitglied,

d)

je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Vorschlag hin die Mitglieder der Landesregierung gewählt wurden, zu bestellendes Mitglied sowie

e)

für je zwei Mitglieder nach lit. a bis d ein von der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach lit. a bis d eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 und 2 zu bestellen.

(4) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat die Landesregierung einzuberufen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.06.1993 bis 31.08.2012

(1) DerDem Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessengemeinschaften entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen, wobei die drei stimmenstärksten Parteien das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.:

a)

das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung,

b)

zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder der Landesregierung,

c)

je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellendes Mitglied,

d)

je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Vorschlag hin die Mitglieder der Landesregierung gewählt wurden, zu bestellendes Mitglied sowie

e)

für je zwei Mitglieder nach lit. a bis d ein von der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach lit. a bis d eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 und 2 zu bestellen.

(4) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat die Landesregierung einzuberufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten