§ 17a K-LKABG Sitzungen des Aufsichtsrates

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vier Mal pro Jahr,einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. DreiMehr als ein Viertel der Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende der Expertenkommission unverzüglich die Expertenkommissionden Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu gebenbekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im FalleFall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu gebenbekanntzugeben.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder undeinschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Vorsitzende oder sein StellvertreterMitglieder anwesend sind. Ein Beschluss der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der sechs vonHälfte der Landesregierung außerhalb des Kreises der Dienstnehmer bestellten Mitglieder nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d gefasst werden. Bei dieser Abstimmung und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst die Expertenkommissionder Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme sowohl bei den Beschlüssen, wie auch bei Wahlen den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen hathaben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines ExpertenkommissionsmitgliedesAufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch die Expertenkommissionden Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurchhiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die KABEG oder eine Landeskrankenanstalt oder eine Gefährdung der Versorgung der Patienten zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des ExpertenkommissionsvorsitzendenAufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der ExpertenkommissionsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann aus ihrerseiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen unddurch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten anzugehören; dieses Mitglied darf an Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nicht teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vier Mal pro Jahr,einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. DreiMehr als ein Viertel der Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende der Expertenkommission unverzüglich die Expertenkommissionden Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu gebenbekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im FalleFall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu gebenbekanntzugeben.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder undeinschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Vorsitzende oder sein StellvertreterMitglieder anwesend sind. Ein Beschluss der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der sechs vonHälfte der Landesregierung außerhalb des Kreises der Dienstnehmer bestellten Mitglieder nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d gefasst werden. Bei dieser Abstimmung und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst die Expertenkommissionder Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme sowohl bei den Beschlüssen, wie auch bei Wahlen den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen hathaben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines ExpertenkommissionsmitgliedesAufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch die Expertenkommissionden Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurchhiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die KABEG oder eine Landeskrankenanstalt oder eine Gefährdung der Versorgung der Patienten zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des ExpertenkommissionsvorsitzendenAufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der ExpertenkommissionsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann aus ihrerseiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen unddurch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten anzugehören; dieses Mitglied darf an Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nicht teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.

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