§ 18 K-LKABG § 18

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) An Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch AufsichtsorganeAufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat die Expertenkommissionder Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, mußmuss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) An Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch AufsichtsorganeAufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat die Expertenkommissionder Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, mußmuss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten