§ 26 K-LKABG Geschäftsapparat

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die KABEG gliedert sich in Abteilungen, denen unter der LeitungGliederung des Vorstandes die Besorgung aller GeschäfteGeschäftsapparates der KABEG sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der KABEG dienen, obliegen.

(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wirddie Untergliederungen sind in der Satzung der KABEG festgelegt(§ 24) zu regeln.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die KABEG gliedert sich in Abteilungen, denen unter der LeitungGliederung des Vorstandes die Besorgung aller GeschäfteGeschäftsapparates der KABEG sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der KABEG dienen, obliegen.

(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wirddie Untergliederungen sind in der Satzung der KABEG festgelegt(§ 24) zu regeln.

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