§ 1 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 1

EINLEITUNG

§ 1

Allgemeines

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgenseit 28.10.2021 weggefallen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
ABSCHNITT 1

EINLEITUNG

§ 1

Allgemeines

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgenseit 28.10.2021 weggefallen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

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