§ 2 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z. 14 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften, einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tiers, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt

werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tiers für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: eine tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tiers, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z. 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalter oder deren Beauftragten;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuchs neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z.B. Gesamtzuchtwert).

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z. 14 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften, einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tiers, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt

werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tiers für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: eine tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tiers, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z. 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalter oder deren Beauftragten;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuchs neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z.B. Gesamtzuchtwert).

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

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