§ 3 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 2

ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN

UND DEREN ÄNDERUNG

Unterabschnitt 1

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 3

Allgemeine Anforderungen

an Festlegungen

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 § 3 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) nicht abträglich sein seit 28.10.2021 weggefallen.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
ABSCHNITT 2

ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN

UND DEREN ÄNDERUNG

Unterabschnitt 1

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 3

Allgemeine Anforderungen

an Festlegungen

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 § 3 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) nicht abträglich sein seit 28.10.2021 weggefallen.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

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