§ 29 K-LKABG Krankenanstaltenleitung

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 K-KAO§ 25 Abs. 1 i.V.m.in Verbindung mit § 26, § 35 und § 35 Abs. 2 K-KAO§ 37 K-KAO aus folgenden Funktionsträgern, und zwar:

a)

einem Verwalter (Betriebsdirektor)dem ärztlichen Leiter,

b)

einem ärztlichen Leiter,dem Verwaltungsleiter und

c)

einemdem Leiter des Pflegedienstes (Pflegedienstleiter).

(2) Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen von der KABEG zugewiesenen Wirkungsbereiche. Die dem Verwalter, dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen jeweils zukommenden Aufgaben, werden durch die Zuweisung und Abgrenzung von Wirkungsbereichen, wie sie von der KABEG vorgenommen werden, nicht berührt.

(3) Dem Betriebsdirektor obliegt es, die Tätigkeiten der Mitglieder der Krankenanstaltenleitung zu koordinieren, die von den einzelnen Mitgliedern wahrzunehmenden Aufgaben voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen und die Umsetzung der vom Rechtsträger der Landeskrankenanstalten in der Betriebsführung getätigten Vorgaben sicher zu stellen, zu überwachen und zu überprüfen. Der Betriebsdirektor ist berechtigt, den übrigen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung die dafür erforderlichen Aufträge zu erteilen und sind diese von den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung umzusetzen. In die dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zukommenden Aufgaben wird hiedurch nicht eingegriffen und ist dies von der KABEG sicher zu stellen.

(4) Der Betriebsdirektor hat den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter der Leitung des Vorstandes zu führen und dabei insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die wirtschaftliche Betriebsführung der Landeskrankenanstalt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der KABEG,

b)

die Erstellung eines Entwurfes des Stellenplans für die Landeskrankenanstalt auf Basis einer leistungsbasierten Personalbedarfsermittlung,

c)

die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages für die Landeskrankenanstalt,

d)

die Festlegung der Grundsätze der inneren Organisation der Krankenanstalt,

e)

die fortlaufende Kontrolle der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Zuge der Bewirtschaftung des Voranschlages und der Einhaltung des Voranschlages der Landeskrankenanstalt,

f)

zumindest monatliche Berichterstattung über die Betriebsführung an den Vorstand.

(5) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt.

(63) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung ist diese Funktion durch den Vorstand öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.

(74) Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die als Mitglied der Krankenanstaltenleitung bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit einem Mitglied der Krankenanstaltenleitung darf durch den Vorstand der KABEG nur auf die Dauer der zulässigen Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte befristete Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zulässig. § 7 Abs. 4 des Kärntner LandesvertragsbedienstetengesetzLandesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 K-KAO§ 25 Abs. 1 i.V.m.in Verbindung mit § 26, § 35 und § 35 Abs. 2 K-KAO§ 37 K-KAO aus folgenden Funktionsträgern, und zwar:

a)

einem Verwalter (Betriebsdirektor)dem ärztlichen Leiter,

b)

einem ärztlichen Leiter,dem Verwaltungsleiter und

c)

einemdem Leiter des Pflegedienstes (Pflegedienstleiter).

(2) Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen von der KABEG zugewiesenen Wirkungsbereiche. Die dem Verwalter, dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen jeweils zukommenden Aufgaben, werden durch die Zuweisung und Abgrenzung von Wirkungsbereichen, wie sie von der KABEG vorgenommen werden, nicht berührt.

(3) Dem Betriebsdirektor obliegt es, die Tätigkeiten der Mitglieder der Krankenanstaltenleitung zu koordinieren, die von den einzelnen Mitgliedern wahrzunehmenden Aufgaben voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen und die Umsetzung der vom Rechtsträger der Landeskrankenanstalten in der Betriebsführung getätigten Vorgaben sicher zu stellen, zu überwachen und zu überprüfen. Der Betriebsdirektor ist berechtigt, den übrigen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung die dafür erforderlichen Aufträge zu erteilen und sind diese von den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung umzusetzen. In die dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zukommenden Aufgaben wird hiedurch nicht eingegriffen und ist dies von der KABEG sicher zu stellen.

(4) Der Betriebsdirektor hat den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter der Leitung des Vorstandes zu führen und dabei insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die wirtschaftliche Betriebsführung der Landeskrankenanstalt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der KABEG,

b)

die Erstellung eines Entwurfes des Stellenplans für die Landeskrankenanstalt auf Basis einer leistungsbasierten Personalbedarfsermittlung,

c)

die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages für die Landeskrankenanstalt,

d)

die Festlegung der Grundsätze der inneren Organisation der Krankenanstalt,

e)

die fortlaufende Kontrolle der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Zuge der Bewirtschaftung des Voranschlages und der Einhaltung des Voranschlages der Landeskrankenanstalt,

f)

zumindest monatliche Berichterstattung über die Betriebsführung an den Vorstand.

(5) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt.

(63) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung ist diese Funktion durch den Vorstand öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.

(74) Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die als Mitglied der Krankenanstaltenleitung bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit einem Mitglied der Krankenanstaltenleitung darf durch den Vorstand der KABEG nur auf die Dauer der zulässigen Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte befristete Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zulässig. § 7 Abs. 4 des Kärntner LandesvertragsbedienstetengesetzLandesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht anzuwenden.

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