§ 4 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 § 4 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenseit 28.10.2021 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a Oö. Tierzuchtgesetz 2009

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 § 4 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenseit 28.10.2021 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a Oö. Tierzuchtgesetz 2009

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

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