§ 15 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

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