§ 19 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 19

Gegenstände der Anerkennung

und Änderungen von Festlegungen

(1) Im Sinn von § 4 Abs. 6 § 19 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 bedeuten:

1.

Rasse:

die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel:

die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;

3.

Zuchtmethode:

die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung:

die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung:

die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1;

8.

Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation:

die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation:

die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigenseit 28.10.2021 weggefallen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 19

Gegenstände der Anerkennung

und Änderungen von Festlegungen

(1) Im Sinn von § 4 Abs. 6 § 19 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 bedeuten:

1.

Rasse:

die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel:

die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;

3.

Zuchtmethode:

die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung:

die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung:

die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1;

8.

Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation:

die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation:

die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigenseit 28.10.2021 weggefallen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

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