§ 20 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
Unterabschnitt 2

Sonstige Voraussetzungen für
die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreichtTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z. 1. Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
Unterabschnitt 2

Sonstige Voraussetzungen für
die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreichtTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z. 1. Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

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