§ 47 K-LKABG Landesaufsicht

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die KABEG unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von einem in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendeten, rechtskundigen Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betrauten Mitglied der Landesregierung wahrzunehmenals Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und darauf, Mißständen entgegenzutreten, die die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten sowie patientenorientierten öffentlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung) gefährden.

(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen der Expertenkommission rechtzeitigdes Aufsichtsrates rechzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf zur Wahrung seiner Aufgaben nach Abs. 1 jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Es darf im erforderlichen Umfang ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen, sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) Beschlüsse der Expertenkommission der KABEGdes Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die KABEG unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von einem in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendeten, rechtskundigen Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betrauten Mitglied der Landesregierung wahrzunehmenals Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und darauf, Mißständen entgegenzutreten, die die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten sowie patientenorientierten öffentlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung) gefährden.

(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen der Expertenkommission rechtzeitigdes Aufsichtsrates rechzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf zur Wahrung seiner Aufgaben nach Abs. 1 jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Es darf im erforderlichen Umfang ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen, sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) Beschlüsse der Expertenkommission der KABEGdes Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten