§ 31 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen

für Samen, Eizellen und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG";

2.

reinrassige Schweine: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG";

3.

hybride Schweine: "Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG";

4.

Schafe und Ziegen: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG";

5.

Equiden: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG".

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzwseit 28.10.2021 weggefallen. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen

für Samen, Eizellen und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG";

2.

reinrassige Schweine: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG";

3.

hybride Schweine: "Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG";

4.

Schafe und Ziegen: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG";

5.

Equiden: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG".

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzwseit 28.10.2021 weggefallen. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

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