§ 33 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt,

Dauer und Abschluss der Ausbildung

zur Besamungstechnikerin oder
zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 § 33 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 gilt,

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder

2.

ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrgangs, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Absseit 28.10.2021 weggefallen. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tiers, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt,

Dauer und Abschluss der Ausbildung

zur Besamungstechnikerin oder
zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 § 33 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 gilt,

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder

2.

ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrgangs, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Absseit 28.10.2021 weggefallen. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tiers, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.

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