§ 34 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt,

Dauer und Abschluss der Ausbildung

zur Eigenbestandsbesamerin oder
zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.

3.

Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt,

Dauer und Abschluss der Ausbildung

zur Eigenbestandsbesamerin oder
zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.

3.

Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

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