§ 3 K-OG Geltungsbereich

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im KrankenanstaltenKärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 01.11.1992 bis 21.03.2017

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im KrankenanstaltenKärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.

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