§ 3 Oö. KlAV

Oö. Klimaanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2021 bis 31.12.9999
§ 3

Einschlägige Fachgebiete und
Gewerbeberechtigungen

gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG

(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gebäudetechnik,

-

Installationstechnik,

-

Maschinenbau,

-

Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Technische Chemie,

-

Technische Physik und

-

Verfahrenstechnik.

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gas- und Sanitärtechnik,

-

Heizungstechnik,

-

industrielle Herstellung von Klimaanlagen,

-

Ingenieurbüro für Elektrotechnik,

-

Ingenieurbüro für Installationstechnik,

-

Ingenieurbüro für Maschinenbau,

-

Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Ingenieurbüro für technische Physik,

-

Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,

-

Kälte- und Klimatechnik und

-

Lüftungstechnik.

(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.

Stand vor dem 20.04.2021

In Kraft vom 01.12.2009 bis 20.04.2021
§ 3

Einschlägige Fachgebiete und
Gewerbeberechtigungen

gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG

(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gebäudetechnik,

-

Installationstechnik,

-

Maschinenbau,

-

Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Technische Chemie,

-

Technische Physik und

-

Verfahrenstechnik.

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gas- und Sanitärtechnik,

-

Heizungstechnik,

-

industrielle Herstellung von Klimaanlagen,

-

Ingenieurbüro für Elektrotechnik,

-

Ingenieurbüro für Installationstechnik,

-

Ingenieurbüro für Maschinenbau,

-

Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Ingenieurbüro für technische Physik,

-

Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,

-

Kälte- und Klimatechnik und

-

Lüftungstechnik.

(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.

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