§ 4 Oö. KlAV

Oö. Klimaanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2021 bis 31.12.9999
§ 4

Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprüfen zu lassen.

(2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 5070 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(3) Die ÜberprüfungenÜberprüfung nach Abs. 1 und 2 umfassenhat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z.Bz. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;

2.

Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z.Bz. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;

3.

Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z.Bz. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;

4.

Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;

5.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 842517/20062014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1716. Mai 2006April 2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl.NrABl. Nr. L 161150 vom 14.6.200620.5.2014, S. 1 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;

6.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;

7.

Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und

8.

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

Stand vor dem 20.04.2021

In Kraft vom 01.12.2009 bis 20.04.2021
§ 4

Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprüfen zu lassen.

(2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 5070 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(3) Die ÜberprüfungenÜberprüfung nach Abs. 1 und 2 umfassenhat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z.Bz. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;

2.

Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z.Bz. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;

3.

Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z.Bz. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;

4.

Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;

5.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 842517/20062014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1716. Mai 2006April 2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl.NrABl. Nr. L 161150 vom 14.6.200620.5.2014, S. 1 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;

6.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;

7.

Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und

8.

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

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