§ 33 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen des § 32 gelten für den Leiter des Pathologischen Institutes und für Departmentleiter in gleicher Weise und für den Leiter der Anstaltsapotheke sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Auswahlkommission anstelle der beiden von den Primarärzten gewählten Vertretern zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder treten, die geeignet sein müssen, die fachliche und personelle Eignung von Bewerbern zu beurteilen, und daß der Auswahlkommission kein Facharzt angehört; für diese Mitglieder gilt § 7 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Bei Departmentleitern ist § 32 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017
Die Bestimmungen des § 32 gelten für den Leiter des Pathologischen Institutes und für Departmentleiter in gleicher Weise und für den Leiter der Anstaltsapotheke sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Auswahlkommission anstelle der beiden von den Primarärzten gewählten Vertretern zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder treten, die geeignet sein müssen, die fachliche und personelle Eignung von Bewerbern zu beurteilen, und daß der Auswahlkommission kein Facharzt angehört; für diese Mitglieder gilt § 7 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Bei Departmentleitern ist § 32 Abs. 3 nicht anzuwenden.

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