§ 2 Oö. LGG Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 2

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

2.

Beamte in handwerklicher Verwendung;

3.

Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, Richter und staatsanwaltschaftliche BeamteEntfallen;

4.

HochschullehrerEntfallen;

5.

Lehrer;

6.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

7.

Wachebeamte;

8.

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete SoldatenEntfallen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.05.2005

§ 2

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

2.

Beamte in handwerklicher Verwendung;

3.

Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, Richter und staatsanwaltschaftliche BeamteEntfallen;

4.

HochschullehrerEntfallen;

5.

Lehrer;

6.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

7.

Wachebeamte;

8.

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete SoldatenEntfallen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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