§ 2 K-LSRG

Gesetz über den Landessanitätsrat

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Leiter der für fachliche Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung (Landessani-tätsdirektor) sowie zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Der Landessanitätsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Die Mitglieder des Landessanitätsrates müssen die zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei die Ärztekammer für Kärnten, die Landeszahnärztekammer für Kärnten, die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse und die Interessensgemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben.

(5) Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen und ist über seinen Wunsch jederzeit zu hören.

(6) Über Beschluß des Landessanitätsrates oder über Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landesregierung sind den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Beratung beizuziehen. Der Stellvertreter des Landessanitätsdirektors kann vom Landessanitätsdirektor den Sitzungen beigezogen werden und vertritt diesen im Falle seiner Verhinderung als stimmberechtigtes Mitglied.

(7) Scheidet ein Mitglied des Landessanitätsrates vor Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2019

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Leiter der für fachliche Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung (Landessani-tätsdirektor) sowie zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Der Landessanitätsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Die Mitglieder des Landessanitätsrates müssen die zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei die Ärztekammer für Kärnten, die Landeszahnärztekammer für Kärnten, die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse und die Interessensgemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben.

(5) Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen und ist über seinen Wunsch jederzeit zu hören.

(6) Über Beschluß des Landessanitätsrates oder über Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landesregierung sind den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Beratung beizuziehen. Der Stellvertreter des Landessanitätsdirektors kann vom Landessanitätsdirektor den Sitzungen beigezogen werden und vertritt diesen im Falle seiner Verhinderung als stimmberechtigtes Mitglied.

(7) Scheidet ein Mitglied des Landessanitätsrates vor Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

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