§ 60e LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 60c Abs. 6 § 60e LFAGfällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 60c Abs. 6 § 60e LFAGfällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

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