§ 12 K-KAO Mündliche Verhandlung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

§ 12

Mündliche Verhandlung

(1) Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit a . a und b abzuweisen, hatkann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber und die Bezirksverwaltungsbehörde zu laden istverbinden.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 lit c vorliegen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 29.06.1999 bis 28.02.2018

§ 12

Mündliche Verhandlung

(1) Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit a . a und b abzuweisen, hatkann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber und die Bezirksverwaltungsbehörde zu laden istverbinden.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 lit c vorliegen.

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