§ 60g LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 60g LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Vorarlberg der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Namen und Anschrift des Überlassers,

b)

Namen und Anschrift des Beschäftigers,

c)

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

d)

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

e)

Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

f)

Orte der Beschäftigung,

g)

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 60g LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Vorarlberg der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Namen und Anschrift des Überlassers,

b)

Namen und Anschrift des Beschäftigers,

c)

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

d)

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

e)

Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

f)

Orte der Beschäftigung,

g)

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

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