§ 15 K-KAO Betriebsbewilligung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid. Diese darf nur erteilt werden, wenn:

a)

die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 6) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;

b)

auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 6 Abs. 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von § 9 Abs. 3 die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des LandesBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Krankenanstaltenplanes (Gesundheit, § 4BGBl. I Nr. 26/2017), sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

d)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 22) gleichzeitig genehmigt werden kann; bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

e)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

f)

(entfällt)

g)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist.

(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.

(2) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn

a)

das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 13) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;

b)

im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

d)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

e)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a erforderlich ist.

(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.

(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.

(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.

(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.07.2019

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid. Diese darf nur erteilt werden, wenn:

a)

die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 6) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;

b)

auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 6 Abs. 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von § 9 Abs. 3 die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des LandesBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Krankenanstaltenplanes (Gesundheit, § 4BGBl. I Nr. 26/2017), sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

d)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 22) gleichzeitig genehmigt werden kann; bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

e)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

f)

(entfällt)

g)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist.

(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.

(2) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn

a)

das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 13) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;

b)

im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)

gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

d)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

e)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a erforderlich ist.

(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.

(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.

(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.

(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten