§ 75a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

a)

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

b)

für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008§ 75a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

a)

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

b)

für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008§ 75a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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