§ 77 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 § 77 LFAGfestgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 76a.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 § 77 LFAGfestgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 76a.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 56/2019

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