§ 1 Oö. AV 2010 § 1

Oö. Aufzugsverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;

2.

Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;

3.

Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;

4.

Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

5.

wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.

(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.01.2019

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;

2.

Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;

3.

Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;

4.

Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

5.

wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.

(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten