§ 8 Oö. AV 2010 § 8

Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.

(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.

(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.

(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen gemäß § 14 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 27.03.2010 bis 30.06.2017

(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.

(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.

(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.

(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen gemäß § 14 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

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