§ 80 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 80 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

a)

innerhalb des Schichtturnusses oder

b)

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 76a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 76 Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 80 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

a)

innerhalb des Schichtturnusses oder

b)

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 76a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 76 Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008

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