§ 2 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die LandesregierungBehörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach diesem Gesetz gefordertenden §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die LandesregierungDer Anerkennungsbescheid hat im Anerkennungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Anerkennung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Heilvorkommens (§ 7);

2.

die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, die als anerkannt gelten;

3.

die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.

(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 2

Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die LandesregierungBehörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach diesem Gesetz gefordertenden §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die LandesregierungDer Anerkennungsbescheid hat im Anerkennungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Anerkennung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Heilvorkommens (§ 7);

2.

die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, die als anerkannt gelten;

3.

die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.

(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

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