§ 1 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.

(2) (entfällt)

(3) Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.07.2017

(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.

(2) (entfällt)

(3) Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.

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