§ 6 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 6

Nutzungsbewilligung

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung und Leitung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen werden;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z. 2 vorhanden ist; nur bei Bade-Säuerlingen genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 6

Nutzungsbewilligung

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung und Leitung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen werden;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z. 2 vorhanden ist; nur bei Bade-Säuerlingen genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)

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