§ 7 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 7

Bezeichnung von Heilvorkommen

(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) und in der Nutzungsbewilligung (§ 6§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art ist verboten. Ferner ist verboten jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 7

Bezeichnung von Heilvorkommen

(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) und in der Nutzungsbewilligung (§ 6§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art ist verboten. Ferner ist verboten jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung.

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