§ 10 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

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