§ 13 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Den Gemeinden gebühren 65 v. H. des Ertrages der Tourismusabgabe, jedenfalls aber der Jahresertrag der Fremdenverkehrsabgabe aus dem Jahre 2009. Diese Ertragsanteile sind auf die Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

a.

50 v. H. der Ertragsanteile sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde aufzuteilen;

b.

50 v.H. der Ertragsanteile sind auf die einzelnen Gemeinden entsprechend der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet aufzuteilen, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012
Den Gemeinden gebühren 65 v. H. des Ertrages der Tourismusabgabe, jedenfalls aber der Jahresertrag der Fremdenverkehrsabgabe aus dem Jahre 2009. Diese Ertragsanteile sind auf die Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

a.

50 v. H. der Ertragsanteile sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde aufzuteilen;

b.

50 v.H. der Ertragsanteile sind auf die einzelnen Gemeinden entsprechend der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet aufzuteilen, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

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