§ 16 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 16

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von HeilvorkommenWerbebeschränkungen

(1) Die Inhaber vonWerbung für ein Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige istdessen Produkte darf nur für ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 § 2 Abs. 1 zugelassenen Instituteanerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurdedass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden AnzeigenWerbung für ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen IndikationenHeilvorkommen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

1.

dem Heilvorkommen eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beimessen,

2.

fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder

3.

im Widerspruch zur Bezeichnung (§ 7) stehen.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften widerspricht.

(4) Den Besitzern oder NutzungsberechtigtenRechtsträgern von HeilvorkommenKuranstalten ist es verboten, nach Ablauf derselbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, die nicht gemäß Abs. 3 als anerkannt gelten,Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu Werbezwecken zu verwenden. Es ist verboten, in der Werbung andere als anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen anzuführengeben.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 16

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von HeilvorkommenWerbebeschränkungen

(1) Die Inhaber vonWerbung für ein Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige istdessen Produkte darf nur für ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 § 2 Abs. 1 zugelassenen Instituteanerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurdedass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden AnzeigenWerbung für ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen IndikationenHeilvorkommen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

1.

dem Heilvorkommen eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beimessen,

2.

fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder

3.

im Widerspruch zur Bezeichnung (§ 7) stehen.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften widerspricht.

(4) Den Besitzern oder NutzungsberechtigtenRechtsträgern von HeilvorkommenKuranstalten ist es verboten, nach Ablauf derselbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, die nicht gemäß Abs. 3 als anerkannt gelten,Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu Werbezwecken zu verwenden. Es ist verboten, in der Werbung andere als anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen anzuführengeben.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

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