§ 17 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 17

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte von

Heilvorkommen

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßigDer gewerbsmäßige Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grundbedarf einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werdenBehörde. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetze gefordertenAbs. 2 erforderlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat imIm Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)1.

für das Heilvorkommen die Anerkennung (gemäß § 2 Abs. 1 ) erteilt worden ist;,

b)2.

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;,

c)3.

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des ProduktesProdukts eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern; und

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

d)4.

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(23) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die im Abs. 1 lit2 Z. b2 bis d4 geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(34) Produkte von Heilvorkommen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:

1.

der Name und die örtliche Lage des Heilvorkommens;

2.

eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle;

3.

die anerkannten Indikationen;

4.

bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure;

5.

die Art der Anwendung und bei Produkten von Heilvorkommen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, einen Hinweis darauf;

6.

bei Produkten von Heilvorkommen, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die besonderen Lagerungserfordernisse;

7.

die Inhaltsmenge;

8.

das Verfallsdatum in unverschlüsselter Form.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und AbpackungenLandesregierung kann durch Verordnung weitere Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sindfestlegen, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sindwenn dies zur Sicherstellung der Qualität, mit Etiketten zu versehen, die den NamenSicherheit und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze DarstellungWirksamkeit der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten habenProdukte erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(46) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, könnendürfen als "natürlich abgefüllte Heilwässerabgefülltes Heilwasser" bezeichnet werden.

(57) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle,Es ist verboten

1.

Produkte von Heilvorkommen in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen,

2.

im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten eines Heilvorkommens über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, und

3.

Gegenstände in Verkehr zu bringen oder anzukündigen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form des Inverkehrbringens oder der Ankündigung geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei diesen Gegenständen um Produkte eines anerkannten Heilvorkommens.

(8) Eine Irreführung im Sinn des Abs. 7 Z. 1 und 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

dem Produkt eines Heilvorkommens eine Wirksamkeit beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder

2.

fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder nach dem bestimmungsgemäßen oder längeren Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder

3.

die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

(9) Eine Bewilligung zum Vertrieb der Produkte eines Heilvorkommens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Produkte in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, rechtmäßig eingeführt worden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 17

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte von

Heilvorkommen

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßigDer gewerbsmäßige Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grundbedarf einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werdenBehörde. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetze gefordertenAbs. 2 erforderlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat imIm Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)1.

für das Heilvorkommen die Anerkennung (gemäß § 2 Abs. 1 ) erteilt worden ist;,

b)2.

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;,

c)3.

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des ProduktesProdukts eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern; und

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

d)4.

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(23) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die im Abs. 1 lit2 Z. b2 bis d4 geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(34) Produkte von Heilvorkommen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:

1.

der Name und die örtliche Lage des Heilvorkommens;

2.

eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle;

3.

die anerkannten Indikationen;

4.

bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure;

5.

die Art der Anwendung und bei Produkten von Heilvorkommen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, einen Hinweis darauf;

6.

bei Produkten von Heilvorkommen, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die besonderen Lagerungserfordernisse;

7.

die Inhaltsmenge;

8.

das Verfallsdatum in unverschlüsselter Form.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und AbpackungenLandesregierung kann durch Verordnung weitere Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sindfestlegen, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sindwenn dies zur Sicherstellung der Qualität, mit Etiketten zu versehen, die den NamenSicherheit und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze DarstellungWirksamkeit der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten habenProdukte erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(46) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, könnendürfen als "natürlich abgefüllte Heilwässerabgefülltes Heilwasser" bezeichnet werden.

(57) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle,Es ist verboten

1.

Produkte von Heilvorkommen in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen,

2.

im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten eines Heilvorkommens über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, und

3.

Gegenstände in Verkehr zu bringen oder anzukündigen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form des Inverkehrbringens oder der Ankündigung geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei diesen Gegenständen um Produkte eines anerkannten Heilvorkommens.

(8) Eine Irreführung im Sinn des Abs. 7 Z. 1 und 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

dem Produkt eines Heilvorkommens eine Wirksamkeit beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder

2.

fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder nach dem bestimmungsgemäßen oder längeren Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder

3.

die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

(9) Eine Bewilligung zum Vertrieb der Produkte eines Heilvorkommens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Produkte in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, rechtmäßig eingeführt worden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

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