§ 19 Oö. HKG § 19

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 105/2003, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.2013

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 105/2003, 90/2013)

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