§ 25 Oö. HKG (weggefallen)

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999
§ 25

Schutzmaßnahmen

(1) Im Kurort sind Tätigkeiten oder Maßnahmen verboten, die geeignet sind, eine im Hinblick auf die Besonderheit des Kurortes untragbare Belästigung, insbesondere durch Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung herbeizuführen. Das Verbot gilt allgemein oder, wenn die belästigende Wirkung zeitlich oder gebietsweise beschränkt ist, auf diese Zeiträume oder das betreffende Gebiet beschränktHKG seit 29.08.2003 weggefallen. Auf welche Maßnahmen oder Tätigkeiten sowie allenfalls in welchen Zeiträumen oder auf welchem räumlichen Gebiet diese Voraussetzungen im Kurort zutreffen, hat die Gemeinde nach Anhören der Kurkommission durch Verordnung festzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 ist auf solche Tätigkeiten oder Maßnahmen beschränkt, deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) fällt.

(3) Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" auf Grund dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003
§ 25

Schutzmaßnahmen

(1) Im Kurort sind Tätigkeiten oder Maßnahmen verboten, die geeignet sind, eine im Hinblick auf die Besonderheit des Kurortes untragbare Belästigung, insbesondere durch Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung herbeizuführen. Das Verbot gilt allgemein oder, wenn die belästigende Wirkung zeitlich oder gebietsweise beschränkt ist, auf diese Zeiträume oder das betreffende Gebiet beschränktHKG seit 29.08.2003 weggefallen. Auf welche Maßnahmen oder Tätigkeiten sowie allenfalls in welchen Zeiträumen oder auf welchem räumlichen Gebiet diese Voraussetzungen im Kurort zutreffen, hat die Gemeinde nach Anhören der Kurkommission durch Verordnung festzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 ist auf solche Tätigkeiten oder Maßnahmen beschränkt, deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) fällt.

(3) Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" auf Grund dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

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