§ 27 Oö. HKG (weggefallen)

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999
§ 27

Enteignungsverfahren

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Bemessung der Entschädigungssumme außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. In diesem Falle haben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbart zu gelten.

d)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens in erster Instanz zuständige Behörde zu hören.

e)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003
§ 27

Enteignungsverfahren

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Bemessung der Entschädigungssumme außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. In diesem Falle haben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbart zu gelten.

d)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens in erster Instanz zuständige Behörde zu hören.

e)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

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