§ 29 Oö. HKG (weggefallen)

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999
§ 29

Verständigung des Landeshauptmannes

Die Landesregierung hat Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 16 Abs. 3 dem Landeshauptmann unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003
§ 29

Verständigung des Landeshauptmannes

Die Landesregierung hat Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 16 Abs. 3 dem Landeshauptmann unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

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