§ 12 K-PG 2010 Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss

Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2015 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994,(entfällt)

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder

5.

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder

c)

die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

Stand vor dem 19.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.01.2015

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994,(entfällt)

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder

5.

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder

c)

die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

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