§ 1 Oö. TSchG 2010 § 1

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

Anzeigepflicht

(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.

(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.

(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:

1.

in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer;

2.

vorübergehend ohne festen Standort.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

Anzeigepflicht

(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.

(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.

(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:

1.

in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer;

2.

vorübergehend ohne festen Standort.

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