§ 5 Oö. TSchG 2010 § 5

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf GrundFür die Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerndieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlagesoweit nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag

1.

einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers oder von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers im Sinn des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3.

einer oder eines Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß die im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind oder

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf den Betrieb einer Tanzschule vorbereitet wurde, ist.

(4) Wenn

1.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 3 Abs. 1 verlangten theoretischen und praktischen Kenntnissen unterscheiden, oder

2.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

kann von der Landesregierung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG vor einer Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 1 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.

(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.

(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Absden Bestimmungen des Oö. 4BAG festlegen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.05.2010 bis 20.07.2017

(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf GrundFür die Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerndieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlagesoweit nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag

1.

einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers oder von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers im Sinn des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3.

einer oder eines Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß die im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind oder

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf den Betrieb einer Tanzschule vorbereitet wurde, ist.

(4) Wenn

1.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 3 Abs. 1 verlangten theoretischen und praktischen Kenntnissen unterscheiden, oder

2.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

kann von der Landesregierung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG vor einer Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 1 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.

(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.

(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Absden Bestimmungen des Oö. 4BAG festlegen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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